Richtlinien zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ

Richtlinien zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ

Die Homöopathie ist eine ärztliche Therapieform mit Einzelarzneien, welche in der Regel am Menschen geprüft sind und – in potenzierter Form – nach dem Ähnlichkeitsgesetz verordnet werden. Mit dieser Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom beabsichtigt der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte e.V. („DZVhÄ“), der Qualitätssicherung der ärztlichen Homöopathie zu dienen.

PDF: Richtlinien zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ

Bitte beachten Sie! Die Richtlinie zum Homöopathie-Diplom beinhaltet die folgenden Einzel-Richtlinien:

(Hinweis: Durch Anklicken der einzelnen Stichwörter gelangen Sie jeweils zu dem jeweiligen Abschnitt in der Richtlinie)

Qualitätsrichtlinie:

AusbildungsanerkennungZielVoraussetzungen AntragÜberprüfung der AntragsunterlagenVerleihungNeuausstellung und FortbildungEntzugEhren-DiplomKostenHomöopathie-Diplom des ECHGeltung, Änderung

Ausbildungsanerkennungsrichtlinie:

Notwendigkeit der Anerkennung Voraussetzungen für die AnerkennungFachliche Eignung des AusbildungsbefugtenInhaltlich-organisatorische Eignung der AusbildungsmaßnahmeAntragPrüfung Erteilung der Anerkennung, DokumentationKontrollbefugnis, Widerruf der AnerkennungGeltung, Änderung

Fortbildungsanerkennungsrichtlinie

Geeignete FortbildungenAnforderungen an FB-VeranstaltungenAntrag auf Anerkennung von FB-VeranstaltungenErteilung, Ablehnung und Widerruf der AnerkennungAnerkennung von FalldokumentationenAnerkennung des Selbststudiums von FachzeitschriftenAnrechnungsmodalitäten für anerkannte FortbildungenÜbersicht FortbildungspunkteGeltung und Änderung

Qualitätsrichtlinie

Präambel

Die Homöopathie ist eine ärztliche Therapieform mit Einzelarzneien, welche in der Regel am Menschen geprüft sind und – in potenzierter Form – nach dem Ähnlichkeitsgesetz verordnet werden.

Mit dieser Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ beabsichtigt der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte e.V. („DZVhÄ“) der Qualitätssicherung der ärztlichen Homöopathie zu dienen. Das Homöopathie- Diplom des DZVhÄ wird im Folgenden und in sämtlichen Anhängen zur Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ als „Homöopathie-Diplom“ bezeichnet.

Inhalt

§ 1 Ausbildungsanerkennung des DZVhÄ

§ 2 Ziel des Homöopathie-Diploms

§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung des Homöopathie-Diploms

§ 4 Antrag

§ 5 Überprüfung der Antragsunterlagen

§ 6 Verleihung

§ 7 Neuausstellung und Fortbildung

§ 8 Entzug

§ 9 Ehren-Homöopathie-Diplom des DZVhÄ

§ 10 Kosten

§ 11 Homöopathie-Diplom des ECH

§ 12 Geltung, Änderung

§ 1 Ausbildungsanerkennung des DZVhÄ

(1) Im Auftrag des DZVhÄ erkennt der zuständige Landesverband des DZVhÄ mit dem Homöopathie-Diplom die fundierte und praxisorientierte ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung des Antragstellers in dem Bereich der Homöopathie nach Maßgabe dieser Qualitätsrichtlinie an.

(2) Das Homöopathie-Diplom entspricht nicht der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer bzw. einer der Weiterbildungsordnungen der
Landesärztekammern und stellt auch keine andere Weiterbildungsbezeichnung nach dieser/n dar. Ein Erlöschen des Homöopathie-Diploms führt auch nicht zum Entzug der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ nach der Weiterbildungsordnung der jeweils zuständigen Ärztekammer.

(3) Bei dem Homöopathie-Diplom handelt es sich nicht um einen akademischen Grad. Es kann weder als solcher noch wie ein solcher von seinem Inhaber geführt werden.

§ 2 Ziel des Homöopathie-Diploms

Ziel des Homöopathie-Diploms ist es, die Qualität der homöopathischen Aus-/ Weiter- und Fortbildung auf hohem Niveau zu sichern. Das Homöopathie-Diplom dokumentiert die fundierten Kenntnisse und Fähigkeiten zur homöopathischen Behandlung auch chronischer Krankheitsfälle.

§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung des Homöopathie-Diploms

(1) Für die Verleihung des Homöopathie-Diploms hat der Antragsteller besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 lit. a) oder b) und Satz 2 dieser
Bestimmung nachzuweisen (§ 4 Absatz 3).

(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Homöopathie-Diploms erfüllt, wer über eine ärztliche Approbation verfügt und
entweder

a)
• die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ gemäß der MWBO der Bundesärztekammer von 1993 bzw. der entsprechenden Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer erlangt hat und

• in den letzten fünf Jahren mindestens 100 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) vom DZVhÄ nach der Fortbildungsanerkennungsrichtlinie des DZVhÄ (siehe Anhang 4) anerkannte Fortbildungen in Homöopathie
absolviert hat;

oder

b)
• die gemäß der MWBO der Bundesärztekammer von 2003 bzw. der entsprechenden Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer für die Zusatz-Weiterbildung „Homöopathie“ erforderlichen Kurse A-D und Fallseminare bzw. anstelle der Fallseminare eine sechsmonatige Praxisassistenz in einer Lehrpraxis absolviert hat, soweit
diese vom DZVhÄ gemäß dessen Ausbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ (siehe Anhang 3) anerkannt worden sind, ohne jedoch die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ erlangt haben zu müssen;

• sowie ergänzend je einen vom DZVhÄ unter selbigen Bedingungen anerkannten 40-stündigen Kurs E und F gemäß dem Curriculum des DZVhÄ (abrufbar unter www.weiterbildung-homoeopathie.de) und weitere 200 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) Fallseminare („Zusatz-Fallseminare zur Erlangung des Homöopathie-Diploms“) bzw. entsprechend weitere 12 Monate Praxisassistenz in einer vom DZVhÄ anerkannten Lehrpraxis inklusive Supervision und mit erfolgreich bestandener Abschlussprüfung nach § 3 Absatz 4 absolviert hat, wobei ein zeitgleiches Absolvieren von Fallseminar und Praxisassistenz nicht möglich ist und jeweils mindestens 100 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) Fallseminar bzw. sechs Monate Praxisassistenz in Vollzeit-Tätigkeit zu absolvieren sind; jeweils sechs Monate Praxisassistenz sind ohne zeitliche Unterbrechung zu absolvieren;

• sowie für den Fall, dass der Antragsteller die erforderlichen Kurse und Fallseminare nach der MWBO von 2003 bzw. der entsprechenden Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer mehr als fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 4 erlangt hat, zusätzlich in den letzten fünf Jahren mindestens 100 Unterrichtsstunden (à 45
Minuten) vom DZVhÄ nach der Fortbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ (siehe Anhang 4) absolviert hat.

oder

c)
• die gemäß der MWBO der Bundesärztekammer von 2018 bzw. der entsprechenden Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer für die Zusatz-Weiterbildung „Homöopathie“ erforderlichen Kurse A-F und Fallseminare bzw. anstelle der Fallseminare eine sechsmonatige Praxisassistenz in einer Lehrpraxis absolviert hat, soweit
diese vom DZVhÄ gemäß dessen Ausbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ (siehe Anhang 3) anerkannt worden sind, ohne jedoch die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ erlangt haben zu müssen;

• sowie ergänzend vom DZVhÄ gemäß dessen Ausbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ (siehe Anhang 3) anerkannte weitere 200 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) Fallseminare („Zusatz-Fallseminare zur Erlangung des Homöopathie-Diploms“) bzw. entsprechend weitere 12 Monate Praxisassistenz in einer vom DZVhÄ anerkannten Lehrpraxis inklusive Supervision und mit erfolgreich bestandener Abschlussprüfung nach § 3 Absatz 4 absolviert hat, wobei ein zeitgleiches Absolvieren von Fallseminar und Praxisassistenz nicht möglich ist und jeweils mindestens 100 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) Fallseminar bzw. sechs Monate Praxisassistenz in Vollzeit- Tätigkeit zu absolvieren sind; jeweils sechs Monate Praxisassistenz sind ohne zeitliche Unterbrechung zu absolvieren;

• sowie für den Fall, dass der Antragsteller die erforderlichen Kurse und Fallseminare nach der MWBO von 2018 bzw. der entsprechenden Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer mehr als fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 4 erlangt hat, zusätzlich in den letzten fünf Jahren mindestens 100 Unterrichtsstunden (à 45
Minuten) vom DZVhÄ nach der Fortbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ (siehe Anhang 4) absolviert hat.

Zudem muss der Antragsteller – unabhängig von der ihn betreffenden Regelung der zuständigen Landesärztekammer hinsichtlich der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ – für insgesamt 24 Monate eine angestellte Vollzeit-Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung unter ärztlicher Anleitung eines Weiterbildungsbefugten im Sinne der MWBO der Bundesärztekammer oder in einer vom DZVhÄ anerkannten Lehrpraxis absolviert haben. Im Falle einer angestellten Teilzeit-Tätigkeit muss dies für eine entsprechend längere Dauer erfolgt sein, die im Ergebnis einer 24-monatigen Vollzeit-Tätigkeit gleichsteht.

(3) Ausbildung während des Studiums:
Hat der Antragsteller die Kurse A und B (vorausgesetzt, diese erfüllen die Anforderungen des Curriculums des DZVhÄ) bereits während des Studiums erbracht, vermindert sich der für die Verleihung des Homöopathie-Diploms nach § 3 Absatz 2 lit. b) nachzuweisende Umfang der Teilnahme an Zusatz-Fallseminaren zur Erlangung des Homöopathie-Diploms pro teilgenommenem Kurs A und B um jew

Hat der Antragsteller bereits während des Studiums die Kurse E und F besucht, werden diese auf den zu erbringenden Ausbildungsumfang von sechs Kursen (A-F) zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ nach diesen Richtlinien angerechnet.

Hat der Antragsteller erfolgreich am in Kooperation von WissHom und dem DZVhÄ universitätsübergreifend für Studierende angebotenen Online-Einführungsworkshop „Homöopathie“ teilgenommen, reduzieren sich die für das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ zu erbringenden Fallseminarstunden 101-300 um 20 Stunden.

(4) Die nach § 3 Absatz 2 lit. b) erforderliche Abschlussprüfung muss der Antragsteller am Ende der Ausbildung gemäß dem Curriculum des DZVhÄ, frühestens nach Abschluss der Fallseminare oder der Praxisassistenz, erfolgreich absolvieren. Sie wird vom zuständigen Landesverband des DZVhÄ verantwortet bzw. durchgeführt, der einen Beisitzer ohne Stimmrecht zur Prüfung entsenden kann, der das Prüfgremium beobachtend und beratend unterstützt. Der zuständige Landesverband des DZVhÄ stellt eine Bescheinigung für den Teilnehmer über die erfolgreiche Absolvierung aus. Für im Rahmen der Abschlussprüfung anzufertigende Fallberichte gilt das als Anlage 1 der Ausbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ (siehe Anhang 3) beigefügte „Schema Fallbericht“ entsprechend. In der Regel ist die Abschlussprüfung für den Absolventen kostenpflichtig. Die Höhe der anfallenden Kosten ergibt sich aus der zum jeweiligen Zeitpunkt der Abschlussprüfung geltenden Kostenübersicht, wie sie von der Delegiertenversammlung beschlossen wurde und unter www.weiterbildung-homoeopathie.de
eingesehen werden kann.

§ 4 Antrag

(1) Der Antrag auf Verleihung des Homöopathie-Diploms ist durch Einreichung des ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars (siehe Anhang 2 lit. a) an den Homöopathie-Diplombeauftragten des zuständigen Landesverbandes des DZVhÄ zu stellen, der diesen im Auftrag des DZVhÄ bearbeitet.

(2) Zuständiger Landesverband des DZVhÄ gemäß Absatz 1 ist der Landesverband, in dessen Gebiet der Antragsteller bei der für ihn zuständigen Landesärztekammer gemeldet ist. Die Bearbeitung des Antrages durch einen anderen Landesverband des DZVhÄ ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn diesem das ausdrückliche Einverständnis des eigentlich zuständigen Landesverbandes des DZVhÄ vorliegt.

(3) Dem Antrag sind geeignete Nachweise über die Erfüllung der unter § 3 Absatz 2 Satz 1 lit. a) oder b) und Satz 2 genannten Voraussetzungen beizufügen.

§ 5 Überprüfung der Antragsunterlagen

(1) Der zuständige Landesverband des DZVhÄ überprüft im Auftrag des DZVhÄ anhand der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen die Erfüllung der für die Verleihung des Homöopathie-Diploms nach § 3 Absatz 2 Satz 1 lit. a) oder b) und Satz 2 erforderlichen Voraussetzungen.

(2) Der überprüfende Landesverband des DZVhÄ hält das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der Gründe hierfür schriftlich fest.

(3) Kommt der mit der Überprüfung befasste Landesverband des DZVhÄ zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die nach § 3 erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, teilt er dies im Auftrag des DZVhÄ dem Antragsteller unter Nennung des jeweiligen Grundes mit.

(4) Hat der überprüfende Landesverband des DZVhÄ die Verleihung des Homöopathie-Diploms gegenüber dem Antragsteller abgelehnt, kann der betroffene Antragsteller nach erfolgter Nachholung der für die Verleihung des Homöopathie-Diploms nach § 3 Absatz 2 Satz 1 lit. a) oder b) und Satz 2 bisher nicht erfüllten, aber erforderlichen Voraussetzungen erneut die Verleihung des Homöopathie-Diploms gemäß § 4 beantragen.

§ 6 Verleihung

(1) Im Auftrag des DZVhÄ verleiht der zuständige Landesverband des DZVhÄ dem Antragsteller bei einem positiven Ergebnis der Überprüfung nach § 5 das Homöopathie-Diplom.

(2) Die Verleihung des Homöopathie-Diploms erfolgt durch Aushändigung der Homöopathie-Diplom-Urkunde entsprechend dem Muster gemäß Anhang 1.

(3) Dem Homöopathie-Diplom-Inhaber wird das Homöopathie-Diplom für einen Zeitraum von fünf Jahren verliehen. Es kann nach Ablauf dieser fünf Jahre nach § 7 unter den dort genannten Voraussetzungen erneut ausgestellt werden. Es wird auf § 1 Absatz 3 hingewiesen.

(4) Der Zeitraum der Gültigkeit des Homöopathie-Diploms kann sich ausnahmsweise verlängern, wenn die ärztliche Tätigkeit während der grundsätzlich fünfjährigen Gültigkeit des Homöopathie-Diploms aus wichtigem Grund (wie insbesondere Arbeitsunfähigkeit, Elternzeit, Pflege von Angehörigen oder ausschließlich wissenschaftliche Tätigkeit), der benannt und durch entsprechenden Nachweis belegt werden muss, über einen zusammenhängenden Zeitraum von länger als drei Monaten unterbrochen war. In einem solchen benannten und belegten Fall verlängert sich der Zeitraum der Gültigkeit des Homöopathie-Diploms um den Zeitraum der Unterbrechung.

§ 7 Neuausstellung und Fortbildung

(1) Das Homöopathie-Diplom kann nach Ablauf der grundsätzlich fünfjährigen Gültigkeit auf Antrag erneut ausgestellt werden.

(2) Die für eine Neuausstellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wer in den letzten fünf Jahren mindestens 100 Fortbildungspunkte nach der Fortbildungsanerkennungsrichtlinie des DZVhÄ (siehe Anhang 4) gesammelt hat.

(3) Der Teilnahme an vom DZVhÄ nach der Fortbildungsanerkennungsrichtlinie des DZVhÄ (siehe Anhang 4) anerkannten Fortbildungen in Homöopathie gleichgestellt ist der wiederholte Besuch anerkannter Kurse A bis
F, die dem Curriculum des DZVhÄ entsprechen. Auch eine nur teilweise Teilnahme an einem solchem Kurs ist möglich. Die Anrechnung auf die nach Absatz 2 erforderlichen Fortbildungspunkte erfolgt nach den Vorgaben von § 6 der Fortbildungsanerkennungsrichtlinie des DZVhÄ (siehe Anhang 4).

(4) Um eine zeitliche Lücke in der Berechtigung zum Führen des Homöopathie- Diploms zu vermeiden, soll der Homöopathie-Diplom-Inhaber den Antrag auf Neuausstellung des Homöopathie-Diploms spätestens acht Wochen vor Ablauf seines nach § 6 für grundsätzlich fünf Jahre verliehenen bzw. nach diesem § 7 für grundsätzlich fünf Jahre neu ausgestellten Homöopathie-Diploms durch Einreichung des ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars zur Neuausstellung (siehe Anhang 2 lit. b) an den Homöopathie-Diplombeauftragten des zuständigen Landesverbandes des DZVhÄ richten, der diesen im Auftrag des DZVhÄ bearbeitet. Dem ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformular sind geeignete Nachweise in Kopie über die gesammelten Fortbildungspunkte im Umfang der erforderlichen Gesamtpunktzahl zur Überprüfung beizufügen.

(5) Nach positiver Überprüfung der nach Absatz 4 durch den Homöopathie- Diplom-Inhaber vorzulegenden Fortbildungsnachweise stellt der zuständige Landesverband des DZVhÄ auf Grundlage des ausgefüllten und
unterzeichneten Antragsformulars (siehe Anhang 2 lit. b) im Auftrag des DZVhÄ das Homöopathie-Diplom für einen erneuten Zeitraum von fünf Jahren aus. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Das Homöopathie-Diplom kann unbeschränkt oft jeweils nach Ablauf der Gültigkeit des bestehenden Homöopathie-Diploms auf Antrag neu ausgestellt werden, vorausgesetzt es sind jeweils die Fortbildungsanforderungen nach diesem § 7 erfüllt.

(7) Kann das Homöopathie-Diplom aufgrund nicht rechtzeitig gesammelter Fortbildungspunkte nicht erneut ausgestellt werden, verliert es nach Ablauf von grundsätzlich fünf Jahren seine Gültigkeit. § 6 Absatz 4 bleibt
unberührt. Bei nachträglicher Einreichung der gemäß Absatz 4 erforderlichen Unterlagen kann das Homöopathie-Diplom erneut ausgestellt werden.

(8) Ist das Homöopathie-Diplom durch Entzug nach § 8 erloschen, bedarf es für die erneute Verleihung der erneuten Antragstellung nach § 4 unter den dort genannten Voraussetzungen.

§ 8 Entzug

(1) Der zuständige Landesverband des DZVhÄ ist berechtigt, dem Homöopathie-Diplom-Inhaber im Auftrag des DZVhÄ aus wichtigem Grund das Homöopathie-Diplom zu entziehen, wobei der Entzug vier Wochen nach Kenntniserlangung vom Entzugsgrund wirksam wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem DZVhÄ unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen das Fortbestehen des Homöopathie-Diploms bis zum Ende des Verleihungszeitraumes nicht zugemutet werden kann.

(2) Gegen den Entzug des Homöopathie-Diploms gemäß Absatz 1 kann der Betroffene innerhalb einer Frist von vier Wochen nach entsprechender schriftlicher Unterrichtung durch den DZVhÄ gegenüber dem DZVhÄ schriftlich beim zuständigen Landesverband Widerspruch einlegen. Im Falle eines Widerspruchs soll im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Betroffenen und dem zuständigen Landesverband des DZVhÄ eine Einigung erzielt werden. Dieses Gespräch soll spätestens zwei Wochen nach Einlegung des Widerspruchs stattfinden. Sollte eine Einigung im
Gespräch nicht möglich sein, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem gescheiterten Gespräch der Schlichtungsausschuss des DZVhÄ nach den Regelungen der „Verfahrensordnung Schlichtungsausschuss Homöopathie-Diplom des DZVhÄ“ (siehe Anhang 5) angerufen werden. Seite 2 von 15 Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ • Fassung Mai 2021 • www.weiterbildung-homoeopathie.de

(3) Der Widerspruch gegen den Entzug des Homöopathie-Diploms hat aufschiebende Wirkung bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens, sollte dieses nicht eingeleitet werden, bis zum Ablauf der Frist zur Einleitung.

§ 9 Ehren-Homöopathie-Diplom des DZVhÄ

(1) Der zuständige Landesverband des DZVhÄ kann dem DZVhÄ die Verleihung eines unbefristeten Ehren-Homöopathie-Diploms des DZVhÄ für besondere Verdienste (im Folgenden „Ehren-Homöopathie-Diplom“)
vorschlagen und mit dessen Zustimmung und in dessen Auftrag ein solches verleihen.

(2) Inhaber des Ehren-Homöopathie-Diploms können entsprechend der Regelungen dieser Qualitätsrichtlinie anerkannte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Homöopathie abhalten.

(3) Das Ehren-Homöopathie-Diplom berechtigt nicht zur Teilnahme an den Selektivverträgen mit der Zugangsvoraussetzung „Homöopathie-Diplom des DZVhÄ“, es sei denn, der Inhaber des Ehren-Homöopathie-Diploms
ist zugleich auch Inhaber eines gültigen Homöopathie-Diploms.

§ 10 Kosten

(1) Die Verleihung und die erneute Ausstellung des Homöopathie-Diploms sind kostenpflichtig. Die Höhe der anfallenden Kosten ergibt sich aus der zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Kostenübersicht,
wie sie von der Delegiertenversammlung beschlossen wurde und unter www.weiterbildung-homoeopathie.de eingesehen werden kann.

(2) Der zuständige Landesverband des DZVhÄ stellt die jeweiligen Kosten in Rechnung.

§ 11 Homöopathie-Diplom des ECH

(1) Mit der Verleihung des Homöopathie-Diploms wird gemäß der derzeit gültigen Vereinbarung mit dem Europäischen Komitee für Homöopathie (European Committee for Homeopathy, „ECH“) gleichzeitig
auch das Diplom des ECH („ECH-Diplom“) verliehen. Der DZVhÄ stellt Homöopathie-Diplome in Verbindung mit dem ECH-Diplom aus. Ein in Verbindung mit dem Homöopathie-Diplom ausgestelltes ECH-Diplom ist an die grundsätzlich fünfjährige Laufzeit des Homöopathie-Diploms gebunden und verliert nach dem Ablauf dieser fünf Jahre seine Gültigkeit.

(2) Das Homöopathie-Diplom und das ECH-Diplom dokumentieren jeweils ein eigenständiges Qualifikationsniveau und sind daher weder identisch noch gleichgestellt.

(3) Inhaber des ECH-Diploms, die dieses nicht in Verbindung mit dem Homöopathie-Diplom verliehen bekommen haben, können das Homöopathie- Diplom unter den nachfolgenden Voraussetzungen beantragen. Dabei erfolgt die Anrechnung eines nicht in Verbindung mit dem Homöopathie-Diplom verliehenen ECH-Diploms auf ein Homöopathie-Diplom in Abhängigkeit des Ausstellungsdatums des ECH-Diploms:

a) Erfolgt die Beantragung des Homöopathie-Diploms innerhalb der ersten drei Jahre nach Ausstellung des ECH  Diploms, hat der Antragsteller die in § 3 Absatz 4 vorgesehene Abschlussprüfung abzulegen; weitere Nachweise sind nicht zu erbringen.

b) Erfolgt die Beantragung des Homöopathie-Diploms mehr als drei Jahre nach Ausstellung des ECH-Diploms, hat der Antragsteller die in § 3 Absatz 4 vorgesehene Abschlussprüfung abzulegen sowie für jedes weitere auf die drei Jahre nach der Ausstellung folgende abgelaufene Jahr Fortbildungsnachweise im Umfang von 20 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten), jedoch nicht mehr als 100 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten), entsprechend den geltenden Bestimmungen nach dieser Richtlinie vorzulegen. Die Fortbildungsnachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als fünf Jahre sein. Für abgelaufene Zeiträume von weniger als einem Jahr muss der Fortbildungsnachweis nicht anteilig erbracht werden. Ein in Verbindung mit einem Homöopathie-Diplom ausgestelltes ECHDiplom kann nicht nach diesem Absatz auf ein Homöopathie-Diplom angerechnet werden.

(4) Das ECH-Diplom berechtigt zum Abhalten von vom DZVhÄ anerkannten Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Voraussetzungen von § 3 Absatz 5 der Ausbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie- Diplom des DZVhÄ (siehe Anhang 3) erfüllt sind.

(5) Das ECH-Diplom berechtigt nicht zur Teilnahme an den Selektivverträgen mit der Zugangsvoraussetzung „Homöopathie-Diplom des DZVhÄ“.

§ 12 Geltung, Änderung

(1) Diese Richtlinie gilt für jedes ab dem 01.01.2019 (erneut) beantragte Homöopathie-Diplom sowie für alle vor diesem Zeitpunkt beantragten Homöopathie-Diplome, soweit die geänderten Regelungen dieser Richtlinie für den Antragsteller bzw. Homöopathie-Diplom-Inhaber günstiger sind.

(2) Die Delegiertenversammlung des DZVhÄ als Beschluss fassendes Organ ist zu Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinien jeweils mit Wirkung für den Antragsteller bzw. Homöopathie-Diplom-Inhaber ab der auf die Änderung folgenden Neuausstellung seines Homöopathie- Diploms berechtigt. Entsprechendes gilt für Inhaber bereits ausgestellter Homöopathie-Diplome, soweit die Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinien für den Homöopathie-Diplom-Inhaber günstiger sind.

Ausbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ

Präambel

Die Ausbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ regelt, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Landesverband des DZVhÄ im Auftrag des DZVhÄ Ausbildungsmaßnahmen für die Homöopathie-Diplomausbildung anerkennt. Sie ergänzt damit die Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ samt deren sämtlicher weiterer Anhänge und kann nur mit dieser und ihren weiteren Anhängen im Zusammenhang gesehen werden.

Inhalt

§ 1 Notwendigkeit der Anerkennung von Ausbildungsmaßnahmen

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme

§ 3 Fachliche Eignung des Ausbildungsbefugten

§ 4 Inhaltlich-organisatorische Eignung der Ausbildungsmaßnahme

§ 5 Antrag

§ 6 Prüfung der Ausbildungsmaßnahme

§ 7 Erteilung der Anerkennung, Dokumentation

§ 8 Kontrollbefugnis, Widerruf der Anerkennung

§ 9 Geltung, Änderung

§ 1 Notwendigkeit der Anerkennung von Ausbildungsmaßnahmen

  1. § 3 Absatz 2 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ verlangt innerhalb der besonderen Voraussetzungen für die Verleihung des Homöopathie-Diploms, dass der Antragsteller vom DZVhÄ anerkannte Fortbildungen, Kurse und Fallseminare oder statt der Fallseminare die Assistenz in einer von dem DZVhÄ anerkannten Lehrpraxis absolviert hat.
  2. Mit Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme für die Homöopathie-Diplomausbildung bestä-tigt der DZVhÄ dem Antragsteller, dass diese nach Maßgabe der folgenden die Qualitäts-richtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ ergänzenden Bestimmungen zur Erfüllung der jeweiligen besonderen Voraussetzung für die Verleihung des Homöopathie-Diploms ge-eignet ist.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme

  1. Die gemäß der MWBO der Bundesärztekammer von 2003 bzw. im Rahmen der Weiterbil-dung zur Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ der Landesärztekammern zu absolvierenden Kurse (A-D) und Fallseminare (100 Unterrichtsstunden à 45 Minuten) werden für die Homöo-pathie-Diplomausbildung des DZVhÄ nur dann ohne weitere Prüfung anerkannt, wenn sie sowohl von der zuständigen Landesärztekammer anerkannt worden sind als auch inhaltlich den Empfehlungen des Musterkursbuches Homöopathie der Bundesärztekammer entspre-chen.
  2. Zwecks Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme für die Homöopathie-Diplomausbildung hat der die Ausbildungsmaßnahme leitende Ausbildungsbefugte seine fachliche Eignung nach § 3 sowie die inhaltlich-organisatorische Eignung der Maßnahme nach § 4 nachzuwei-sen. Der Nachweis ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen vorzunehmen.
  3. Die Anerkennung für die Homöopathie-Diplomausbildung kann sich auf folgende Ausbil-dungsmaßnahmen unter Leitung eines Ausbildungsbefugten nach Maßgabe des Curriculums des DZVhÄ beziehen:
    1. Wochenkurse (A-F), wobei die Anerkennung durch den DZVhÄ für diejenigen Kurse A-D entfällt, für die eine Anerkennung durch die zuständige Landesärztekammer vorliegt und die inhaltlich den Empfehlungen des Musterkursbuches Homöopathie der Bundesärztekammer entsprechen, sofern sie die Anforderungen des Curriculums des DZVhÄ erfüllen;
    2. praktische Ausbildung in Fallseminaren inklusive Supervision;
    3. praktische Ausbildung als Assistent in einer Lehrpraxis.
  4. In Ausbildungsmaßnahmen kann über neue Methoden der Arzneifindung informiert werden, sie sind aber kein Lernziel und kein Prüfungsinhalt.
  5. Im Ausland stattfindende Ausbildungsmaßnahmen ausländischer Veranstalter, die nicht bei einer der deutschen Landesärztekammern angemeldet und nicht im Register anerkannter Ausbildungsmaßnahmen des DZVhÄ gemäß § 7 Absatz 2 aufgeführt sind, können vom DZVhÄ im Wege der Einzelfallentscheidung für die Homöopathie-Diplomausbildung anerkannt werden, wenn sie vom DZVhÄ als äquivalent mit den nach den Regelungen dieser Richtlinie anerkannten Ausbildungsmaßnahmen angesehen werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein entsprechendes Kooperationsabkommen zwischen dem DZVhÄ und dem die ausländische Ausbildungsveranstaltung veranstaltenden ausländischen Verband/der ausländischen Vereinigung homöopathischer Ärzte besteht.Soweit ein derartiges Kooperationsabkommen nicht besteht, kann der für das jeweilige Ausland zuständige Landesverband des DZVhÄ nach Prüfung der Äquivalenz im Einzelfall die Anerkennung der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme aussprechen und diese in das Register anerkannter Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 7 Absatz 2 aufnehmen. Der jeweils zuständige Landesverband des DZVhÄ ist auf der Webseite des DZVhÄ unter www.weiterbildung-homoeopathie.de einzusehen.

§ 3 Fachliche Eignung des Ausbildungsbefugten

  1. Die zur Anerkennung für die Homöopathie-Diplomausbildung erforderliche fachliche Eignung weist als Leiter einer Homöopathie-Diplom- Ausbildungsmaßnahme auf, wer
    1. entweder
      – die Weiterbildungsbefugnis für Homöopathie nach den Regelungen der gültigen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer
      oder
      – eine vom DZVhÄ erteilte Ausbildungsermächtigung
      besitzt; und
    2. das gültige Homöopathie-Diplom des DZVhÄ besitzt; und
    3. homöopathisch-fachliche und didaktische Fortbildungen von mindestens 150 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung absolviert hat (z.B. in Form von Fortbildungen in Einzelmittelhomöopathie, entsprechenden Arbeitskreisen, Qualitätszirkeln, Intervisionen, Supervisionen und Fortbildungen zur Erwachsenenpädagogik); und
    4. mind. fünf chronische Krankheitsfälle über mindestens zwei Jahre mit wahlanzeigenden Symptomen, Repertorisation, Verlauf und Begründung der Mittelwechsel dokumentiert hat; und
    5. mind. 50 homöopathische Erst- oder Folgeanamnesen pro Jahr in den letzten drei Jahren vor Antragstellung erhoben hat.
      .
      Für Ausbildungsbefugte, deren Tätigkeit sich auf die praktische Ausbildung in einer Praxis oder Klinik beschränkt, reduzieren sich die Anforderungen an die fachliche Eignung auf den Nachweis einer gültigen Weiterbildungsbefugnis Homöopathie nach den Regelungen der gültigen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer gemäß Satz 1 lit. a) sowie eines gültigen Homöopathie-Diploms gemäß Satz 1 lit. b).
      Die Ausbildungsermächtigung des DZVhÄ nach Buchstabe (a) erhält auf Antrag von dem für ihn zuständigen Landesverband des DZVhÄ, wessen Landesärztekammer eine Weiterbildungsbefugnis für Homöopathie nicht erteilt, da die dort gültige Weiterbildungsordnung die Zusatzweiterbildung Homöopathie nicht umfasst. Voraussetzung zur Erteilung der Ausbildungsermächtigung ist, dass der Antragssteller das Homöopathie-Diplom seit mindestens fünf Jahren führt sowie didaktische Fortbildungen (z.B. Moderatoren-Training, Leitung von Qualitätszirkeln, Didaktikseminare) im Umfang von mindestens zehn Stunden nachweisen kann.
  2. Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist geeignet:
    1. bzgl. lit. a) eine Kopie der jeweiligen Befugnis;
    2. bzgl. lit. b) eine Kopie des Homöopathie-Diploms ;
    3. bzgl. lit. c) Teilnahmebescheinigungen über entsprechende Kurse;
    4. bzgl. lit. d) eigene Fallberichte gemäß dem in Anlage 1 vorgegebenen Schema, soweit der betroffene Patient hierfür eine Einwilligungserklärung abgegeben hat;
    5. bezüglich lit. e) eine Selbstauskunft.
  3. Sollten nach Durchsicht der unter Absatz 2 als Nachweis vorgelegten Dokumente Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers als Ausbildungsbefugter bestehen, kann der zu-ständige Landesverband des DZVhÄ folgende Daten zwecks abschließender Beurteilung heranziehen:
    1. eine Liste des Antragstellers mit Veröffentlichungen im Bereich der Homöopathie; und/oder
    2. eine Dokumentation des Antragstellers bezüglich der bisherigen Lehrtätigkeit; und/oder
    3. eine Dokumentation des Antragstellers bezüglich sonstiger für den Nachweis einer Ausbildungsqualifikation relevanter Erfahrungen.
  4. Der zuständige Landesverband kann die Anerkennung der erforderlichen fachlichen Eignung als Leiter einer Homöopathie-Ausbildungsmaßnahme für die Homöopathie-Diplomausbildung in Ausnahmefällen auch dann aussprechen, wenn
      1. die Voraussetzungen von § 3, Abs. 1 (a), (b) und (e) erfüllt sind; und
      2. der Antragsteller bereits vor dem 1.1.2014 zehn Jahre kontinuierlich als Leiter oder Dozent in einer vom DZVhÄ anerkannten Ausbildungsmaßnahme tätig war mit mindestens 30 Unterrichtseinheiten/Jahr im Durchschnitt.
  5. Der zuständige Landesverband kann die Anerkennung der erforderlichen fachlichen Eignung als Leiter einer Homöopathie-Ausbildungsmaßnahme für die Homöopathie-Diplomausbildung auch dann aussprechen, wenn der Antragsteller, der nicht Inhaber eines Homöopathie-Diploms ist, Inhaber des ECH-Diploms (vgl. § 11 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) ist und keine Gründe der Qualitätssicherung entgegenstehen. Gründe der Qualitätssicherung stehen jedenfalls dann entgegen, wenn der Antragsteller nicht die für die Ausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse aufweist.

§ 4 Inhaltlich-organisatorische Eignung der Ausbildungsmaßnahme

  1. Die zur Anerkennung erforderliche inhaltlich-organisatorische Eignung weist ein im Rahmen der Homöopathie-Diplomausbildung zu absolvierender Wochenkurs bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen auf:
    1. Lehrplanmäßige Lehrinhalte gemäß dem Curriculum des DZVhÄ (Kurse A – F); und
    2. Leitung durch einen Ausbildungsbefugten mit fachlicher Eignung nach § 3; und
    3. Unterrichtung durch Dozenten, die seit mindestens drei Jahren das Homöopathie-Diplom besitzen, sofern sie im Kurs insgesamt für mehr als zwei Stunden (à 45 Minuten) tätig sind; und
    4. Unterrichtszeit von maximal neun Stunden (à 45 Minuten) und 1 Punkt/45 Minuten täglich; und
    5. Beschränkung des Teilnehmerkreises auf Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Studenten dieser Fachrichtungen; und
    6. Beschränkung der Teilnehmerzahl auf ca. 30, im Falle des A-Kurses auf 50; und
    7. Evaluierung des Kurses; und
    8. Möglichkeit des Wechsels von Teilnehmern an andere Kursorte oder zu anderen Kursveranstaltern.
  2. Die zur Anerkennung erforderliche inhaltlich-organisatorische Eignung weist ein im Rahmen der Homöopathie-Diplomausbildung zu absolvierendes Fallseminar bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen auf:
    1. Lehrplanmäßige Lehrinhalte gemäß dem Curriculum des DZVhÄ; und
    2. Verpflichtung der Teilnehmer zur selbständigen Ausarbeitung von 50 Krankheitsfällen, davon mindestens zehn ausführlich, und zehn Krankheitsfällen aus der eigenen praktischen Tätigkeit, wobei es sich bei mindestens fünf um chronische Fälle mit mindestens einjähriger Beobachtung nach der ersten Mittelgabe handeln muss; und
    3. Ausrichtung des Fallseminars auf die selbständige Fallbearbeitung durch die Teilnehmer, einschließlich Begründung der Symptomwahl und -gewichtung, Analyse, Repertorisation und Arzneimitteldifferenzierung im Vergleich mit der Materia medica sowie Verlaufsbeobachtung; und
    4. Erfüllung der Mindestanforderungen bezüglich der Qualitätssicherung in Präsentation und Dokumentation von Fällen in Anlehnung an das im Anlage 1 enthaltenen Schema für die Anfertigung von Fallberichten; und
    5. Leitung durch einen Ausbildungsbefugten mit fachlicher Eignung nach § 3, und
    6. Evaluierung der Fallseminare; und
    7. Genehmigung der zuständigen Landesärztekammer für die nach Landesrecht für die Zusatzbezeichnung Homöopathie erforderlichen Fallseminare.
  3. Die zur Anerkennung erforderliche inhaltlich-organisatorische Eignung weist die im Rahmen der Homöopathie-Diplomausbildung zu absolvierende Assistenz in einer Lehrpraxis bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen auf: Der in der Praxis für die Ausbildung des Assistenten Zuständige
    1. ist Inhaber des Homöopathie-Diploms sowie einer gültigen Weiterbildungsermächtigung für Homöopathie nach den Regelungen der gültigen Weiterbildungsordnung der zustän-digen Landesärztekammer; und
    2. verpflichtet sich zur Vermittlung des Curriculums des DZVhÄ; und
    3. verpflichtet sich den Praxisassistenten zur selbständigen Bearbeitung von mindestens 50 Krankheitsfällen und zur selbständigen Aufnahme, Bearbeitung und Dokumentation von mindestens zehn eigenen Fällen, davon fünf chronischen mit mindestens einjähri-ger Beobachtung nach der ersten Mittelgabe anzuhalten; und
    4. beachtet dabei die Erfüllung der Mindestanforderungen bezüglich der Dokumentation von Fällen mittels der Verwendung des in der Anlage 1 enthaltenen Schemas für die Anfertigung von Fallberichten; und
    5. verpflichtet sich zur Supervision der vom Praxisassistenten bearbeiteten Fälle.

§ 5 Antrag

  1. Den Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme durch den DZVhÄ für die Ho-möopathie-Diplomausbildung kann jeder Weiterbildungsbefugte für die Zusatzbezeichnung Homöopathie im deutschen Ärztekammerbereich für die unter seiner Leitung erfolgende Ausbildungsmaßnahme stellen.
  2. Der Antrag ist schriftlich an den Landesverband des DZVhÄ zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsmaßnahme erstmals stattfindet.
  3. Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen des Ausbildungsbefugten nach § 3 und der inhaltlich organisatorischen Eignung der betref-fenden Ausbildungsmaßnahme nach § 4 beizufügen. Ist eine Ausbildungsmaßnahme eines Weiterbildungsbefugten im Sinne der MWBO der Bundesärztekammer mit gleicher Ausrich-tung schon von einem anderen Landesverband des DZVhÄ anerkannt worden, reicht der Hinweis auf die Anerkennung des ersten Landesverbandes an den jeweiligen Landesverband aus, in dessen Zuständigkeitsgebiet die Veranstaltung stattfinden soll.

§ 6 Prüfung der Ausbildungsmaßnahme

  1. Der zuständige Landesverband prüft im Auftrag des DZVhÄ anhand der vom Antragssteller eingereichten Unterlagen die Eignung für die Anerkennung der Ausbildungsmaßnahme für die Homöopathie-Diplomausbildung nach § 3 und § 4.
  2. Ist die Ausbildungsmaßnahme eines Weiterbildungsbefugten im Sinne der MWBO der Bun-desärztekammer mit gleicher Ausrichtung schon von einem anderen Landesverband des DZVhÄ anerkannt worden, bedarf es keiner erneuten Prüfung.
  3. Der prüfende Landesverband des DZVhÄ hält das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Gründe hierfür schriftlich fest.
  4. Kommt der mit der Prüfung befasste Landesverband des DZVhÄ zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die nach § 3 und/oder § 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, teilt er dies dem Antragsteller unter Nennung des jeweiligen Grundes mit.
  5. Gegen die Entscheidung, dass eine Ausbildungsmaßnahme nicht anerkannt wird, kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der negativen Entscheidung gegenüber dem DZVhÄ schriftlich Widerspruch beim zuständigen Landesverband des DZVhÄ einlegen. Im Falle eines Widerspruchs soll im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Betroffenen und dem zuständigen Landesverband des DZVhÄ eine Einigung erzielt werden. Dieses Ge-spräch soll spätestens zwei Wochen nach Einlegung des Widerspruchs stattfinden. Sollte ei-ne Einigung im Gespräch nicht möglich sein, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem ge-scheiterten Gespräch der Schlichtungsausschuss des DZVhÄ nach den Regelungen der „Verfahrensordnung Schlichtungsausschuss Homöopathie-Diplom des DZVhÄ“ (siehe An-hang 5 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) angerufen werden.
  6. Der Widerspruch gegen die Entscheidung, dass eine Ausbildungsmaßnahme nicht anerkannt wird, hat aufschiebende Wirkung bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens; sollte die-ses nicht eingeleitet werden, bis zum Ablauf der Frist zu dessen Einleitung.

§ 7 Erteilung der Anerkennung, Dokumentation

  1. Gelangt der zuständige Landesverband des DZVhÄ zu einem positiven Prüfungsergebnis oder hat zuvor bereits ein anderer Landesverband des DZVhÄ die Ausbildungsmaßnahme nach Maßgabe dieser Richtlinie anerkannt, bestätigt der zuständige Landesverband inner-halb von acht Wochen nach Antragstellung dem Antragsteller schriftlich die Anerkennung der von ihm geleiteten Ausbildungsmaßnahme.
  2. Der DZVhÄ nimmt die anerkannte Ausbildungsmaßnahme in ein von ihm geführtes Register auf, welches er öffentlich zugänglich macht (abrufbar unter www.weiterbildung-homöopathie.de).

§ 8 Kontrollbefugnis, Widerruf der Anerkennung

  1. Der eine Anerkennung nach § 7 erteilende Landesverband ist berechtigt, die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 durch von ihm auszuwählende persönliche Beob-achter überprüfen zu lassen; für den Beobachter dürfen keine Teilnahmegebühren erhoben werden. Er kann insbesondere prüfen, ob bei einem Wochenkurs die Inhalte des Curriculums des DZVhÄ gewährleistet sind, indem er das Curriculum des jeweiligen Anbieters einsehen und sich von der Umsetzung des Curriculums vor Ort überzeugen darf.
  2. Sollte die Prüfung nach Absatz 1 ergeben, dass eine Ausbildungsmaßnahme, der die Aner-kennung nach § 7 erteilt worden ist, nicht die nach § 4 erforderlichen Voraussetzungen er-füllt, kann der zuständige Landesverband die Anerkennung der Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Es gelten § 6 Absatz 5 und Absatz 6 entsprechend.

§ 9 Geltung, Änderung

  1. Diese Richtlinie gilt für jede ab dem 01.07.2016 beantragte Anerkennung einer Ausbildungs-maßnahme für die Ausbildung zum Homöopathie-Diplom.
  2. Die Delegiertenversammlung des DZVhÄ als Beschluss fassendes Organ ist zu Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinie berechtigt. Diese Änderungen bleiben ohne Auswirkun-gen auf vom Homöopathie-Diplom-Inhaber bereits absolvierte Fort- oder Weiterbildungen.
  3. Die Anlagen zu dieser Richtlinie können ggf. vom Vorstand des DZVhÄ aktualisiert werden, in der Regel nach Absprache mit den Landesverbänden.

Fortbildungsanerkennungsrichtlinie

Präambel

Die Fortbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ regelt, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Landesverband des DZVhÄ im Auftrag des DZVhÄ Fortbildungen anerkennt. Sie ergänzt damit die Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ samt deren sämtlichen weiteren Anhängen und kann nur mit dieser und ihren weiteren Anhängen im Zusammenhang gesehen werden.

Fortbildungen zur Verleihung und Neuausstellung des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ sollen von den Teilnehmern in möglichst breiter inhaltlicher Vielfalt ausgewählt werden.

Inhalt

§ 1 Geeignete Fortbildungen

§ 2 Anforderungen an Fortbildungsveranstaltungen

§ 3 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen

§ 4 Erteilung, Ablehnung und Widerruf der Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen

§ 5 Anerkennung von Falldokumentationen

§ 5a Anerkennung des Selbststudiums von Fachzeitschriften

§ 6 Anrechnungsmodalitäten für anerkannte Fortbildungen

§ 8 Geltung und Änderung

§ 1 Geeignete Fortbildungen

  1. Fortbildungen, die als Nachweis zur Verleihung (§ 3 Absatz 2 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) bzw. Neuausstellung (§ 7 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) des Homöopathie-Diploms dienen sollen, müssen durch den zuständigen Landesverband im Auftrag des DZVhÄ anerkannt worden sein. Mit Anerkennung einer Fortbildung bestätigt der DZVhÄ, dass diese für die Homöopathie-Diplom-Ausbildung bzw. -fortbildung geeignet ist.
  2. Geeignete Fortbildungen im Sinne der Qualitätsrichtlinie zur Verleihung des Homöopathie-Diploms (gemäß § 3 Absatz 2 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) bzw. zum Sammeln von Fortbildungspunkten im Sinne der Qualitätsrichtlinie zur Neuausstellung des Homöopathie-Diploms (§ 7 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) sind:
    1. Fortbildungsveranstaltungen in Form von
      1. Kursen, Seminaren, Kongressen und/oder Vorträgen,
      2. Supervisionsveranstaltungen als Einzel- und Gruppensupervision,
    2. homöopathische Qualitätszirkel,
    3. Falldokumentationen nach Maßgabe des § 5,
    4. Fallseminare
    5. wiederholte Teilnahme an den Kursen A-F oder Teilen davon.

§ 2 Anforderungen an Fortbildungsveranstaltungen

  1. Ärztliche Fortbildungsveranstaltungen sind für die Homöopathie-Diplom-Ausbildung bzw. Fortbildung geeignet, wenn sie
    1. inhaltlich auf die ärztliche Fortbildung über Homöopathie ausgerichtet sind, wobei Homöopathie im Sinne dieser Richtlinie als eine ärztliche Therapieform mit Einzelarzneien, welche in der Regel am Menschen geprüft sind und nach dem Ähnlichkeitsgesetz verordnet werden, zu verstehen ist; zum Zweck der Weiterentwicklung und Forschung in der Homöopathie können auch Fortbildungen anerkannt werden, die sich auf noch ungeprüfte Arzneimittel beziehen, und
    2. der Vertiefung und praktischen Anwendung der Erkenntnisse im Bereich der Homöopathie in Praxis, Lehre und Forschung dienen und nur bis zu einem Anteil von 25 % der Gesamtstundenzahl humanmedizinisches Grundlagenwissen enthalten, das sich nicht auf den Bereich der Erkenntnisse der Homöopathie bezieht.
    3. Nicht geeignet und daher nicht anerkennungsfähig sind reine Einführungsveranstaltungen zur Homöopathie, die sich inhaltlich an Homöopathie-Anfänger vor Beginn ihrer homöopathischen Ausbildung richten.
  2. Die in § 1 Absatz 2 lit. a), lit. b), lit. d) und lit. e) genannten Fortbildungsveranstaltungen (Kurse, Seminare, Kongresse, Vorträge, Supervisionsveranstaltungen, Qualitätszirkel, Fall-seminare, Kurse A-F) sollen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Die Veranstaltungen sind öffentlich anzukündigen.
    2. Die Veranstaltungen sollen als Präsenzveranstaltungen ausgestaltet werden. Ausnahmsweise können auch interaktive internetbasierte Veranstaltungen anerkannt werden.
  3. Die in § 1 Absatz 2 lit. a), lit. b), lit. d) und lit. e) genannten Fortbildungsveranstaltungen (Kurse, Seminare, Kongresse, Vorträge, Supervisionsveranstaltungen, Qualitätszirkel, Fall-seminare, Kurse A-F) sollen über die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen hinaus die Voraussetzung erfüllen, dass die Dozierenden bzw. die Referierenden der Veranstaltung die gemäß § 3 Absatz 1 der Ausbildungsanerkennungsrichtlinie des DZVhÄ zur Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme erforderliche fachliche Eignung als Leiter einer solchen Maßnahme aufweisen oder über das Homöopathie-Diplom und eine von dem zuständigen Landesverband anerkannte langjährige Erfahrung in Einzelmittel-Homöopathie verfügen. Soweit keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, muss der/die ärztliche Leiter/in der Veranstaltung eine dieser Voraussetzungen erfüllen.
  4. Qualitätszirkel i.S.d. § 1 Absatz 2 lit. b) sollen darüber hinaus eine Teilnehmerzahl von mindestens drei und maximal fünfzehn vorsehen sowie an mindestens vier Terminen im Jahr stattfinden. Die einzelnen Termine sind inhaltlich zu protokollieren. Der/die Leiter/in muss die Absolvierung eines (16-stündigen) Moderatoren-Trainings oder einer entsprechenden didaktischen Fortbildung nachweisen.
  5. Der/die ärztliche Leiter/in einer Supervisionsveranstaltung muss zwingend die nach § 3 Absatz 1 lit. b) bis e) der Ausbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ zur Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme erforderliche fachliche Eignung als Leiter einer solchen Maßnahme aufweisen.
  6. Im Ausland stattfindende Fortbildungsveranstaltungen ausländischer Veranstalter, die nicht bei einer der deutschen Landesärztekammern angemeldet und nicht im Register anerkannter Fortbildungsveranstaltungen des DZVhÄ gemäß § 4 Absatz 4 aufgeführt sind, können vom DZVhÄ im Wege der Einzelfallentscheidung für die Homöopathie-Diplomaus- und -fortbildung anerkannt werden, wenn sie vom DZVhÄ als äquivalent mit den nach den Regelungen dieser Richtlinie anerkannten Fortbildungsveranstaltungen angesehen werden. Der für das jeweilige Ausland zuständige Landesverband des DZVhÄ kann durch Prüfung der Äquivalenz im Einzelfall die Anerkennung der jeweiligen im Ausland stattfindenden Fortbildungsveranstaltung eines ausländischen Veranstalters aussprechen und diese in das Register anerkannter Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 4 Absatz 4 aufnehmen. Der jeweils zuständige Landesverband des DZVhÄ ist auf der Webseite des DZVhÄ unter www.weiterbildung-homoeopathie.de einzusehen.

§ 3 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen

  1. Zur Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gemäß dieser Richtlinie gibt deren Veranstalter mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn alle hierfür erforderlichen Angaben im für die Veranstaltungsanmeldung zur Verfügung stehenden Bereich der Internetseite www.weiterbildung-homoepathie.de an. Über die Anerkennung des auf diese Weise übermittelten Antrages entscheidet der Landesverband des DZVhÄ, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fortbildungsveranstaltung stattfindet.
  2. Über eine Anerkennung kann nur dann positiv entschieden werden, wenn alle geforderten Angaben gemacht und durch geeignete Nachweise belegt werden. Insbesondere müssen die Voraussetzungen von § 2 erfüllt sein.
  3. Mit der Antragsstellung räumt der Veranstalter dem zuständigen Landesverband des DZVhÄ das Recht ein, die Fortbildungsveranstaltung, insbesondere die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen, kostenfrei durch einen von dem Landesverband auszuwählenden Beauftragten in Augenschein zu nehmen und – im Fall von Qualitätszirkeln auch anhand der Durchsicht der angefertigten Protokolle – zu überprüfen.
  4. Der Veranstalter ist verpflichtet, auf Wunsch jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Ein entsprechendes Muster einer solchen Bescheinigung stellt der DZVhÄ auf Nachfrage zur Verfügung. Das Muster stellt ein Beispiel dar; die Teilnahmebescheinigung des Veranstalters kann von dem Muster abweichen. Die Teilnahmebescheinigung kann nur entweder die Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme oder die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung bescheinigen.

§ 4 Erteilung, Ablehnung und Widerruf der Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen

  1. Im Auftrag des DZVhÄ prüft der zuständige Landesverband die Frage der Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gemäß dieser Richtlinie und hält das Ergebnis, im Falle einer negativen Entscheidung einschließlich der Gründe für diese, schriftlich fest.
  2. Die Anrechnung einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung erfolgt nach Maßgabe des § 6.
  3. Die Anerkennung bzw. Ablehnung der Fortbildungsveranstaltung wird dem Antragsteller spätestens acht Wochen nach Einreichung schriftlich und, im Falle einer Ablehnung, begründet mitgeteilt.
  4. Der DZVhÄ nimmt die anerkannte Fortbildungsveranstaltung in ein von ihm geführtes Register auf, das er öffentlich zugänglich macht (abrufbar unter www.weiterbildung-homöopathie.de).
  5. Der zuständige Landesverband kann die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung mit Wirkung für die Zukunft und mit einer Begründung versehen widerrufen, wenn er die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und die Durchführung der Veranstaltung durch Augenschein und/oder Durchsicht der Protokolle geprüft und die Veranstaltung für nicht richtlinienkonform befunden hat.
  6. Im Falle einer Ablehnung oder eines Widerrufs der Anerkennung bleibt es dem Antragsteller unbenommen, einen erneuten Anerkennungsantrag unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe zu stellen.
  7. Gegen die Entscheidung, dass eine Fortbildungsveranstaltung nicht anerkannt oder widerrufen wird, kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der negativen Entscheidung gegenüber dem DZVhÄ schriftlich Widerspruch beim zuständigen Landesverband des DZVhÄ einlegen. Im Falle eines Widerspruchs soll im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Betroffenen und dem zuständigen Landesverband des DZVhÄ eine Einigung erzielt werden. Dieses Gespräch soll spätestens zwei Wochen nach Einlegung des Widerspruchs stattfinden. Sollte eine Einigung im Gespräch nicht möglich sein, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem gescheiterten Gespräch der Schlichtungsausschuss des DZVhÄ nach den Regelungen der „Verfahrensordnung Schlichtungsausschuss Homöopathie-Diplom des DZVhÄ“ (siehe Anhang 5 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) angerufen werden.
  8. Der Widerspruch gegen die Entscheidung, dass eine Fortbildungsveranstaltung nicht anerkannt bzw. deren Anerkennung widerrufen wird, hat aufschiebende Wirkung bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens; sollte dieses nicht eingeleitet werden, bis zum Ablauf der Frist zu dessen Einleitung.

§ 5 Anerkennung von Falldokumentationen

  1. Der DZVhÄ unterstützt die Wissenschaftliche Gesellschaft für Homöopathie e.V. (WissHom) beim Aufbau einer homöopathischen Falldatenbank zu Forschungszwecken.
  2. Für die für die Neuausstellung des Homöopathie-Diploms insgesamt erforderlichen 100 Fortbildungspunkte in fünf Jahren erkennt der DZVhÄ die Einreichung von mindestens drei oder mehr Falldokumentationen pro Quartal an WissHom als Fortbildung im Umfang von einmalig drei Fortbildungspunkten pro Quartal an, sofern eine von WissHom ausgestellte Bescheinigung bestätigt, dass die Fälle elektronisch in der vorgesehen Form übermittelt wurden und auch die übrigen von WissHom festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

§ 5a Anerkennung des Selbststudiums von Fachzeitschriften

  1. Anerkannt wird das erfolgreich nachgewiesene Selbststudium der Allgemeinen Homöopathischen Zeitung (AHZ). Sofern die Herausgeber dies für die jeweilige Ausgabe vorgesehen haben, kann für einen entsprechenden Nachweis der in einer Ausgabe der AHZ veröffentlichte Fragenkatalog (Multiple-Choice-Fragen) beantwortet und zu den dort bekanntgegebenen Bedingungen eingereicht werden. Nach diesem Verfahren können pro Ausgabe der AHZ bis zu maximal drei Fortbildungspunkte vergeben werden.
  2. Für die zur Neuausstellung des Homöopathie-Diploms insgesamt erforderlichen 100 Fortbildungspunkte in fünf Jahren können maximal 30 durch Selbststudium erworbene Fortbildungspunkte angerechnet werden.

§ 6 Anrechnungsmodalitäten für anerkannte Fortbildungen

  1. Eine Unterrichtstunde à 45 Minuten entspricht einem Fortbildungspunkt, wobei der DZVhÄ pro Fortbildungstag maximal acht, pro Qualitätszirkel-Termin maximal vier Fortbildungspunk-te anrechnet. Für im Ausland stattfindende Kongresse werden maximal 6 Fortbildungspunkte pro Fortbildungstag verliehen, wenn eine Anerkennung gemäß § 3 erfolgt ist.
  2. Dozenten, die selbst in anerkannten Fortbildungsveranstaltungen unterrichten, erhalten auf-grund ihrer intensiveren Beschäftigung mit dem jeweiligen Thema die doppelte Punktzahl an-gerechnet. Davon werden aber nur maximal fünfzig Fortbildungspunkte auf die für die Neu-ausstellung des Homöopathie-Diploms insgesamt erforderlichen 100 Fortbildungspunkte in fünf Jahren angerechnet. Für Leiter von Qualitätszirkeln gilt diese Regelung nicht.
  3. Für Qualitätszirkel werden maximal sechzig Fortbildungspunkte auf die für die Neuausstel-lung des Homöopathie-Diploms insgesamt erforderlichen 100 Fortbildungspunkte in fünf Jah-ren angerechnet.
  4. Die Anerkennung von Falldokumentationen gemäß § 5 erfolgt mit einmalig drei Fortbildungs-punkten pro Quartal, insofern jeweils mindestens drei Fälle eingereicht wurden.
  5. Die für die Neuausstellung des Homöopathie-Diploms insgesamt erforderlichen 100 Fortbil-dungspunkte in fünf Jahren liegen nur dann vor, wenn davon mindestens vierzig Fortbil-dungspunkte durch die Teilnahme an klassischen Fortbildungsveranstaltungen oder Kon-gressen erbracht wurden. Klassische Fortbildungsveranstaltungen beinhalten keine Quali-tätszirkel und keine Falldokumentationen.
  6. Anlage 1 enthält eine Übersicht über die in diesem § 6 aufgeführten Anerkennungsmodali-täten.

§ 7 Kosten

  1. Die Zuerkennung von Fortbildungspunkten für eine Veranstaltung durch den DZVhÄ bzw. ei-nen seiner Landesverbände kann kostenpflichtig sein. Die Höhe der anfallenden Kosten ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung durch den DZVhÄ bzw. des zustän-digen Landesverbandes geltenden Kostenübersicht, wie sie unter www.weiterbildung-homoeopathie.de eingesehen werden kann. Die einzelnen Landesverbände können hiervon abweichende niedrigere Kosten festlegen.
  2. Der DZVhÄ bzw. sein zuständiger Landesverband stellt die jeweiligen Kosten in Rechnung.

§ 8 Geltung und Änderung

  1. Diese Richtlinie gilt für jede ab dem 01.07.2016 beantragte Anerkennung einer Fortbildung für die Homöopathie-Diplomfortbildung.
  2. Die Delegiertenversammlung des DZVhÄ als Beschluss fassendes Organ ist zu Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinie berechtigt. Diese Änderungen bleiben ohne Auswirkun-gen auf vom Teilnehmer bereits absolvierte Fortbildungen.
  3. Die Anlagen zu dieser Richtlinie können ggf. vom Vorstand des DZVhÄ aktualisiert werden.

(Richtlinien zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ in der Fassung Mai 2022)

Häufige Fragen zum Homöopathie-Diplom

1. Was muss ich für den Erwerb des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ alles machen?

Nachzuweisen ist die Absolvierung folgender Ausbildungsbestandteile:

  1. 6 Kurse mit je 40 Stunden (Kurse A-F). Der sogenannte 3-Monats-Kurs entspricht inhaltlich den Kursen A bis F und enthält zusätzlich bereits 100 Stunden praktischer Ausbildung (diese werden auf 2. angerechnet).
  1. Fallseminare einschließlich Supervision, 300 Stunden praktische Ausbildung in Arbeitsgruppen unter Leitung eines auch vom DZVhÄ anerkannten Weiterbildungsbefugten für den Bereich HomöopathieODER

    18 Monate kontinuierliche Ausbildung in einer Praxis oder Klinik unter Leitung eines vom DZVhÄ anerkannten Weiterbildungsbefugten für den Bereich Homöopathie. Hierbei sind 100 Stunden Fallseminar alternativ zu 6 Monaten Praxisassistenz zu verstehen.

  1. Selbstständige Ausarbeitung von 50 Krankheitsfällen im Fallseminar bzw. der Praxisassistenz, davon 10 vorgegebene Fälle ausführlich.
  2. Präsentation und schriftliche Dokumentation von 10 eigenen Krankheitsfällen aus der praktischen Tätigkeit des Teilnehmers, davon mindestens 5 chronische Fälle mit mindestens einjähriger Beobachtung nach der ersten Mittelgabe, sowie Erfüllung der Mindestanforderungen bzgl. der Qualitätssicherung.
  3. Abschluss-Kolloquium beim zuständigen Landesverband bzw. seinen Ausbildungsleitern nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung.

2. Wie oft und wo werden die Kurse A-F angeboten?

Alle Kurse sollen bundesweit mindestens einmal jährlich stattfinden. Der DZVhÄ und seine Landesverbände sind darüber hinaus bestrebt, den Kurs A bundesweit zweimal pro Kalenderjahr anbieten zu können.

3. Muss ich die Kurse A-F in einer vorgeschriebenen Reihenfolge absolvieren?

Nein, allerdings erfolgt der Aufbau der kompletten Ausbildung einer inneren Logik, so dass die Einhaltung der Reihenfolge empfehlenswert ist. Auf jeden Fall sollte mit den Kursen A und B die Ausbildung begonnen werden. Dies sichert, dass im weiteren Verlauf die Beschäftigung mit der Homöopathie auf einer soliden Grundlage stattfinden kann.

4. Was bedeutet es, wenn ein Kurs nicht von der zuständigen Ärztekammer zertifiziert ist?

Sofern eine Ärztekammer keine Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie anbietet, erfolgt auch keine Akkreditierung entsprechender Kurse durch diese Ärztekammer. Daher übernimmt der DZVhÄ diese Akkreditierung: Nur vom DZVhÄ anerkannte Kurse A-F können für den Erwerb des Homöopathie-Diploms angerechnet werden. Es gelten die Richtlinien zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ.

Sofern Kurse für Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie von einer Ärztekammer akkreditiert sind, erkennt der DZVhÄ die entsprechenden Veranstaltungen in der Regel auch für den Erwerb des Homöopathie-Diploms an. Setzen Sie sich im Vorfeld für eine Abklärung gern mit uns in Verbindung.

5. Kann ich für die Erlangung des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ Kurse aus unterschiedlichen Bundesländern mischen?

Ja, alle Kurse A-F sind überregional kombinierbar. Wichtig ist, dass die Kurse vom DZVhÄ akkreditiert sind. Alle Kurse, die im offiziellen DZVhÄ-Veranstaltungskalender geführt werden, verfügen über die notwenige Akkreditierung. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns bitte.

6. Können im Rahmen der Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie bzw. im Rahmen der Ausbildung zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ auch als Webinar/Fernseminar angebotene Kurse A-F besucht werden?

Ja, Webinare/Fernseminare sind grundsätzlich geeignete Veranstaltungsformate, sofern die üblichen an Weiterbildungsveranstaltungen gestellten Anforderungen erfüllt werden (u.a.: 1. Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Ärzte, 2. Ärztlicher Leiter nimmt an der Veranstaltung teil, 3. Möglichkeit für Fragen und Diskussion [Interaktion]). In Hinblick auf die Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie entscheidet die jeweilige Landesärztekammer, beim Homöopathie-Diplom der regional zuständige Landesverband des DZVhÄ. Sofern die Anerkennung durch eine Ärztekammer vorliegt, übernimmt der DZVhÄ diese in der Regel. Im Veranstaltungskalender des DZVhÄ sind Webinare/Fernseminare entsprechend gekennzeichnet.

7. Unterstützt mich der DZVhÄ auf der Suche nach einer geeigneten Lehrpraxis für die Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Homöopathie bzw. für eine andere fachärztliche Weiterbildung, wenn ich diese in einer Praxis mit homöopathischem Profil absolvieren möchte?

Ja, bitte wenden Sie sich an unseren für Ihre Region zuständigen Landesverband oder an die Bundesgeschäftsstelle unter Telefon 030 - 325 97 340 oder E-Mail arztservice@dzvhae.de.

8. Die für mich zuständige Landesärztekammer bietet keine Zusatzweiterbildung Homöopathie an. Was kann ich tun?

Die Struktur der ärztlichen Weiterbildung, die auch die Zusatzbezeichnung Homöopathie umfasst, definiert die Bundesärztekammer (Musterweiterbildungsordnung MWBO). Nicht alle Landesärztekammern übernehmen die MWBO unverändert. Daher verleihen nicht alle Landesärztekammern die Zusatzbezeichnung Homöopathie. Auch differiert im Einzelfall die genaue Ausgestaltung der Weiterbildung, z.B. hinsichtlich ihres Umfangs Kurse A-D bzw. A-F. Im Rahmen des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ ist bundesweit jedoch für jeden interessierten Arzt eine fundierte homöopathische Ausbildung (Kurse A-F) verfügbar, die mit einem anerkannten Zertifikat abschließt. Weitere Informationen zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ finden Sie auf dieser Website.

9. Wird mein ECH-Diplom bei der Ausstellung eines Homöopathie-Diploms des DZVhÄ angerechnet?

Die Anrechnung eines Homöopathie-Diploms des ECH auf ein Homöopathie-Diplom des DZVhÄ mit fünfjähriger Laufzeit erfolgt in Abhängigkeit des Ausstellungsdatums des ECH-Diploms: Erfolgt die Beantragung des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ innerhalb der ersten drei Jahre nach Ausstellung des ECH-Diploms, sind neben dem Ablegen einer kostenpflichtigen Prüfung vor dem zuständigen DZVhÄ-Landesverband entsprechend der Abschlussprüfung zum Homöopathie-Diplom keine weiteren Nachweise zu erbringen. Mit Beginn des vierten Jahres nach Ausstellung des ECH-Diploms sind neben der in jedem Fall abzulegenden oben genannten Prüfung mit dem Antrag pro weiterem Jahr der Laufzeit Fortbildungsnachweise im Umfang von zwanzig Stunden, jedoch nicht mehr als 100 Stunden, entsprechend den Bestimmungen der geltenden Richtlinien zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ vorzulegen. Die Fortbildungsnachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als fünf Jahre sein. Für verbleibende Zeiträume von weniger als einem Jahr muss der Fortbildungsnachweis nicht anteilig erbracht werden. Ein gemeinsam mit einem Homöopathie-Diplom des DZVhÄ ausgestelltes Diplom des ECH (Doppeldiplom) kann nicht auf ein DZVhÄ-Diplom angerechnet werden.

10. Ersetzt ein Master-Titel die Weiterbildung Homöopathie bei der Ärztekammer?

Der Master-Titel wurde europaweit für die unterschiedlichsten Fächer und Ausbildungsbereiche eingeführt und ist ein universitärer Abschluss. Die Weiterbildung Homöopathie beginnt erst nach der Approbation. Sie wird mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie abgeschlossen, die nur von den Ärztekammern vergeben wird.

11. Gibt es schulmedizinische Voraussetzungen neben der Diplom-Ausbildung, um das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ zu erwerben?

Für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie sind bei den Landesärztekammern Bayern, Berlin und Schleswig-Holstein 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung unter Anleitung eines Weiterbildungsermächtigten gefordert, in den anderen Bundesländern ein Facharzt. Für den Erwerb des Homöopathie-Diplom sind 24 Monate Tätigkeit in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung unter Anleitung eines Weiterbildungsermächtigten Voraussetzung ODER in einer vom DZVhÄ anerkannten Weiterbildungspraxis (siehe Weiterbildungsanerkennungs-Richtlinie § 4 Abs.3). Bitte beachten: Die Weiterbildungsermächtigung für Homöopathie gilt in der Regel nur für maximal 6 Monate.

12. Kann ich als Arzt/Ärztin, die sich erst in der Homöopathieweiterbildung befindet, schon an einem Homöopathiequalitätszirkel teilnehmen?

Qualitätszirkel sind auch offen für Kollegen, die noch in der Weiterbildung sind; sie werden aber nicht für die Weiterbildungszeiten angerechnet. Für die Rolle der Leitung eines Qualitätszirkels bekommt der Leiter keine zusätzlichen Punkte angerechnet, sondern die selbe Punktzahl, wie die regulären Teilnehmer des Qualitätszirkels.

1. Gibt es Diplompunkte fürs Selbststudium?

Lesen macht schlau! Für das erfolgreich nachgewiesene Selbststudium der Allgemeinen Homöopathischen Zeitung (AHZ), erhalten Sie pro Ausgabe bis zu drei Diplomfortbildungspunkte. Hierzu muss jeweils der veröffentlichte Fragenkatalog (Multiple-Choice-Fragen) beantwortet werden. Beachten Sie, dass die Herausgebenden nicht für jede Ausgabe diese Möglichkeit anbieten.

2. Kann ich einen Kurs A-F als Fortbildung besuchen?

Ja, die Wiederholung eines vom DZVhÄ anerkannten Kurses A-F (oder Teile hiervon) aus dem Bereich Aus- und Weiterbildung ist auch zu Fortbildungszwecken möglich. Erteilt wird 1 Fortbildungspunkt pro 45 Minuten (max. 8 Fortbildungspunkte/Tag).

3. Können zur Erfüllung der bestehenden Fortbildungsverpflichtungen rund um das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ auch Webinare/Fernseminare besucht werden?

Ja, Webinare/Fernseminare sind grundsätzlich geeignete Veranstaltungsformate, sofern die üblichen an Fortbildungsveranstaltungen gestellten Anforderungen erfüllt werden (u.a.: 1. Veranstaltung richtet sich an Ärzte, 2. Ärztlicher Leiter nimmt an der Veranstaltung teil, 3. Möglichkeit für Fragen und Diskussion [Interaktion]). Über die Anerkennung entscheidet der regional für eine Veranstaltung zuständige Landesverband des DZVhÄ, der auch Fragen hierzu beantwortet. Im Veranstaltungskalender des DZVhÄ sind Webinare/Fernseminare entsprechend gekennzeichnet.

4. Aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 konnte ich nicht ausreichend Fortbildungsnachweise sammeln. Gibt es hier eine Ausnahmeregelung?

Für alle Homöopathie-Diplome, deren Gültigkeit vollständig oder anteilig in den Zeitraum 01.04. bis 31.12.2020 fällt, wird die Nachweisfrist der notwendigen Fortbildungen zur erneuten (Folge-) Ausstellung des Diploms um neun Monate verlängert. Auch nach Ablauf der fünfjährigen Laufzeit behält Ihr Diplom also für weitere neun Monate im Rahmen dieser Kulanzregelung seine Gültigkeit. Sie haben neun Monate mehr Zeit, die für ein Folgediplom insgesamt 100 notwendigen Fortbildungspunkte zu sammeln. Ggf. passt die DZVhÄ Managementgesellschaft Ihre Teilnahme an den Selektivverträgen automatisch entsprechend an. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen spätestens acht Wochen vor Ablauf der verlängerten Frist ein, um ein Anschlussdiplom ohne zeitliche Lücken zu gewährleisten. Bitte beachten Sie, dass eine weitere Verlängerung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der DZVhÄ kann nicht gewährleisten, dass sich andere Stellen, denen das Diplom ggf. vorgelegt wird, unserer Handhabung anschließen.

5. Wie reiche ich meine Fortbildungsnachweise zur Überprüfung des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ ein?

Ausstehend

6. Mein Diplom wurde mir aberkannt, da ich den Fortbildungsverpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen bin. Wie kann ich es wieder erlangen?

Es müssen mindestens 100 Fortbildungspunkte aus den letzten 5 Jahren vom DZVhÄ anerkannt werden.

7. Welche Qualifikation brauche ich, um eine Fortbildung anzubieten, die vom DZVhÄ anerkannt wird?

Der Leiter einer Fortbildungsmaßnahme soll das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ haben und von dem zuständigen Landesverband des DZVhÄ als langjährig in Einzelmittelhomöopathie tätiger Arzt anerkannt sein. Das wird geregelt in der Fortbildungsanerkennungsrichtline §4,1. Für die Rolle der Leitung eines Qualitätszirkels bekommt der Leiter keine zusätzlichen Punkte angerechnet, sondern die selbe Punktzahl, wie die regulären Teilnehmer des Qualitätszirkels.

8. Vergibt der DZVhÄ Fortbildungspunke für Mischveranstaltungen (Homöopathie und Nicht-Homöopathie)?

Homöopathische Fort- und Weiterbildungen, die schulmedizinisches Grundlagenwissen bis zu einem Anteil von 25 % der Gesamtstundenzahl anbieten, werden mit voller Stundenzahl anerkannt. Für andere Mischveranstaltungen vergibt der DZVhÄ keine Fortbildungspunkte.

9. Wie viele Fortbildungspunkte werden bei Einreichung von Falldokumentationen anerkannt?

Im Rahmen der Teilnahme am Falldatenbankprojekt „Empirium“ der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Homöopathie (WissHom) vergibt WissHom pro Quartal drei Fortbildungspunkte, soweit mindestens drei Fälle entsprechend der geltenden Vorgaben eingereicht werden. Interessierte Ärzte finden weitere Informationen auf der Homepage von WissHom oder wenden sich für nähere Auskünfte direkt an WissHom (info@falldokumentation.de).

10. Unter welchen Bedingungen werden DZVhÄ-Fortbildungspunkte für die Teilnahme an Qualitätszirkeln vergeben?

Die grundsätzlichen Regelungen können in der Fortbildungsanerkennungs-Richtlinie § 4 Abs.2 nachgelesen werden. Für Qualitätszirkel werden pro Jahr maximal 12 Fortbildungspunkte auf das Homöopathie-Diplom angerechnet. Anerkannte QZ stehen unter der Leitung eines Moderators mit gültigem Homöopathie-Diplom. Für die Rolle der Leitung eines Qualitätszirkels bekommt der Leiter keine zusätzlichen Punkte angerechnet, sondern die reguläre für die Teilnahme an einem Qualitätszirkels.

11. Wie viele DZVhÄ-Fortbildungspunkte werden für ausländische Kongresse vergeben (z.B. LMHI Kongress)?

Für die Teilnahme an einem ganztägigen wissenschaftlichen Kongressprogramm werden pro Tag maximal 6 Fortbildungspunkte anerkannt. Bitte achten Sie grundsätzlich darauf, dass die jeweilige Veranstaltung auf der Registrierungsliste der vom DZVhÄ anerkanten Fortbildungen erfasst ist und Sie vor Ort eine Teilnahmebestätigung erhalten. Es werden sechs Punkte pro Tag bzw. max. 20 Punkte für die gesamte Teilnahme an einem anerkannten mehrtägigigen Kongress vergeben. Im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung zum Homöopathie-Diplom werden im Fall von besuchten ausländischen Kongressen Teilnahmebescheinigungen auch ohne die Angabe der sonst notwendigen Registrierungsnummer oder der Anzahl der zuerkannten Diplom-Punkte akzeptiert, da in der Regel keine speziellen Bescheinigungen für deutsche Teilnehmer ausgestellt werden.

12. Müssen inhaltlich identische Veranstaltungen, die in verschiedenen Bundesländern durchgeführt werden, von den jeweiligen DZVhÄ-Landesverbänden anerkannt werden?

Ja, jede Veranstaltung muss für die Registrierung von dem LV genehmigt werden, zu dem der Veranstaltungsort gehört – auch wenn sie identisch schon in einem anderen LV stattfand und über diesen registriert worden ist.

13. Werden Heilpraktiker-Veranstaltungen für Fortbildungspunkte des DZVhÄ anerkannt?

Die den DZVhÄ-Richtlinien inhaltlich entsprechenden Heilpraktikerveranstaltungen können nur dann DZVhÄ-Fortbildungspunkte bekommen, wenn sie unter ärztlicher Leitung stehen. Der ärztliche Leiter einer anzuerkennenden Fortbildungsveranstaltung muss nicht Mitglied sein, sollte aber das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ haben.